Abfallentsorgung mit Verantwortung
Wichtige Neuerungen im Rahmen der AWG Novelle 2010 – verstärkte Verantwortungsübernahme durch den Abfallersterzeuger!
Ein aktueller Anlassfall - der Entzug der Sammel- und Behandlererlaubnis für nicht gefährliche Abfälle eines steirischen Entsorgungsbetriebes - birgt zweifaches Risiko für Kunden: einerseits liegt in der Verantwortung des Kunden, sich zu vergewissern, dass der Entsorgungspartner im Besitz der erforderlichen Sammel- bzw. Behandlererlaubnis ist und andererseits ist die Entsorgungssicherheit bei Wahl eines Partners ohne aufrechte Erlaubnis einfach nicht gegeben. Das aktuelle Beispiel beweist dies eindrucksvoll!
Achtung – hier die Gesetzesänderungen im Detail!
Am 16. Februar 2011 ist die AWG Novelle 2010 (kundgemacht im Bundesgesetzblatt I Nr. 9/2011) in Kraft getreten. Im Folgenden dürfen wir Sie auf die wichtigsten Änderungen aufmerksam machen:
1.) Die Abfallhierarchie ist – in Übernahme der europäischen Rahmenrichtlinie – von der bisher 3-stufigen zur 5-stufigen erweitert worden:
ALT: § 1 AWG: Abfallvermeidung - Abfallverwertung - Abfallbeseitigung
NEU: § 1 AWG: Abfallvermeidung - Wiederverwendung - Recycling - sonstige Verwertung (auch thermische Abfallverwertung) - Abfallbeseitigung
2.) Im § 2 AWG wird der Begriff des Nebenproduktes eingeführt, das heißt, Nebenprodukte aus industriellen Prozessen, die bisher als Abfall übergeben wurden, bleiben jetzt - so die Qualität geeignet ist, und das Nebenprodukt ohne weitere Behandlung am Markt eingesetzt werden kann - außerhalb des Abfallregimes!
3.) Sie sind EMAS zertifiziert? Dann ersparen Sie sich zukünftig die Erstellung bzw. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes. (§ 10 AWG)
4.) Begleitpapier für den Transport von nicht gefährlichen Abfällen: Ähnlich wie bei gefährlichen Abfällen muss nun auch für nicht gefährliche Abfälle während des Transportes ein – allerdings formfreies – Dokument mitgeführt werden, aus dem dieser Abfalltransport (Übergeber – Abfallart – Menge – Übernehmer) dokumentiert ist. Dies ist vor allem dann für Sie wichtig, wenn Sie selbst Abfälle zu unseren Saubermacher Standorten liefern, in jenen Fällen, wo Sie die Abholung seitens Saubermacher durchführen lassen, übernehmen wir diese Aufgabe gerne.
5.) So Sie im EDM Portal registrierungsverpflichtet sind z.B. als Abfallersterzeuger von Gefährlichen Abfällen, werden Ihre Pflichten hinsichtlich der Datenwartung im EDM Portal präzisiert (§ 22 ff). https://secure.umweltbundesamt.at/edm_portal/home.do
6.) Das Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen unterliegt nunmehr einer Erlaubnispflicht durch den Landeshauptmann (§ 24 a: Keine Anzeigeverfahren sondern Behördenverfahren mit Prüfung der Zuverlässigkeit!) – ähnlich wie es bisher schon im gefährlichen Abfallbereich vorgesehen war – dementsprechend ist auch per 31.01.2012 vom Sammler/Behandler nicht gefährlicher Abfälle eine verantwortliche Person namhaft zu machen (ähnlich dem AWG-GF bei gefährlichen Abfällen).
Und in Verbindung damit steht die für Sie besonders wichtige Neuerung, nämlich:
7.) Die Verantwortung des Abfallbesitzers wird nunmehr deutlich verstärkt § 15 (5a): Der Abfallbesitzer muss sich nunmehr vor der Übergabe vergewissern, dass der Übernehmer über die nötigen Sammler und Behandlerberechtigungen verfügt und er muss die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung explizit verlangen! Ansonsten bleibt der Abfallbesitzer in der Haftung!
Das heißt, der Abfallersterzeuger bleibt solange verantwortlich und damit haftbar für seinen Abfall, bis er sichergestellt hat, dass er diesen Abfall an einen berechtigten Abfall-Sammler/Behandler übergeben und explizit eine umweltgerechte Entsorgung bestätigt bekommen hat. Falls also die zuständige Behörde illegal gesammelte oder gelagerte Abfälle aufspürt, und es ihr möglich ist, den Abfallerzeuger festzustellen, wird sie alle nötigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung an eben diesen übertragen. (D.h. nochmals zahlen, in diesem Fall ist Geiz definitiv nicht geil.)
Wichtig dabei:
Die Sammler- und Behandlererlaubnis für Abfälle ist getrennt von einer allfälligen Betriebsanlagengenehmigung (nach Gewerberecht oder Abfallrecht) zu sehen, achten Sie also darauf, dass Ihr Entsorger über folgendes verfügt:
1. Sammler- und Behandlererlaubnis nach § 24 a AWG
2. Betriebsanlagenbescheid für seine Lager bzw. Behandlungsanlagen
3. Zertifizierungen wie z.B. Entsorgungsfachbetrieb, ISO 9001 und ISO 14001
Um ein Bild zu verwenden – „Es ist ein wenig wie mit dem Auto fahren“:
Ein Auto muss zuerst einmal zugelassen sein (Anlagengenehmigung), weiters benötigt es eine Sicherheitsplakette (Zertifizierungen) aber das wichtigste ist: der Fahrer muss über einen Führerschein verfügen (Sammler-/Behandlererlaubnis).
So gesehen fahren Sie mit Saubermacher jedenfalls richtig!
Bei uns können Sie als Kunde sicher sein, dass Ihnen neben langfristiger Entsorgungssicherheit die Aufbereitung und Verwertung Ihrer Abfälle nach neuesten Erkenntnissen garantiert wird. Damit leisten Sie einen wesentlichen Beitrag zu einer lebenswerten Umwelt und übernehmen Verantwortung auch für künftige Generationen.
Als Saubermacher haben wir neben den genannten Zertifzierungen unsere Verpflichtung, unseren Kunden höchste Qualität zu bieten, zusätzlich in unseren Unternehmenswerten verankert. Wir verpflichten uns, Verantwortung für den Mensch & die Umwelt zu übernehmen. Dies setzt die Erfüllung höchster Qualitätsstandards voraus!
Wir hoffen natürlich, dass wir Sie schon bisher von der Qualität unserer Dienstleistungen überzeugen konnten und freuen uns auf einen aktiven Dialog mit Ihnen! Wir - und natürlich auch Ihr Entsorgungsfachberater freuen uns auf Ihre Anfragen und Anregungen.












