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Saubermacher-Kunden profitieren von der neuen NachweisVO


Mag. Klaudia Angerbauer

Am 1.1.2004 ist die neue Abfallnachweisverordnung (kurz ANVO) in Kraft getreten. Im BGBl II Nr. 618/2003 verlautbart, hat sie ihre gesetzliche Grundlage in den §19 und 23 Abs 3 Bundesabfallwirtschaftsgesetz 2002 und ersetzt die Abfallnachweisverordnung 1991. Im Wesentlichen bleiben die bisherigen Regelungen aufrecht – und damit auch die Pflichten der Abfallsammler und -behandler. Diese haben Aufzeichnungen über Art, Menge, und Herkunft von Abfällen für jedes Kalenderjahr fortlaufend zu führen. Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung die Art der Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren anzugeben. Bezüglich Siedlungs- und Verpackungsabfällen besteht für Abfallersterzeuger die Möglichkeit, vereinfachte Aufzeichnungen zu machen. Fallen beim Abfallersterzeuger wiederkehrend Altöle oder sonstige gefäährliche Abfälle in einer Menge von mindestens 200 l pro Jahr an, so ist eine Meldung an den jeweiligen Landeshauptmann zu machen.

Seit 1.1.2004 dürfen nur noch Begleitscheine nach der neuen ANVO verwendet werden. In diesen sind wie schon bisher bei der Beförderung von gefährlichen Abfällen, Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle sowie die Abfallbesitzernummer zu deklarieren. Zudem muss die Verwertungslösung (also Art des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens) gem § dem Anhang 1 der ANVO bezeichnet werden. Neu ist, dass nicht mehr zwingend der vom Gesetzgeber vorgeschlagene Vordruck verwendet werden muss. Der „neue Begleitschein“ ist nun (weitgehend) formfrei.

Lieferschein = Begleitschein

Der Saubermacher hat diese Novellierung genutzt, und den Begleitschein mit dem Lieferschein in einem Dokument verbunden. Dieses kombinierte Formular beinhaltet einerseits alle gesetzlich vorgeschriebenen Daten des Begleitscheines nach der ANVO, und bewirkt andererseits eine Verringerung der Anzahl der Begleitscheine, da durch das neue Layout und die formfreien Gestaltungsmöglichkeiten selbst für mehrere Abfallarten ein Begleitschein ausreicht. Das bedeutet weniger administrativen und bürokratischen Aufwand und spart somit Zeit und Kosten – auch für den Abfallerzeuger. Möglich gemacht wird diese Arbeitserleichterung dadurch, dass der Saubermacher sämtliche Daten elektronisch an den jeweiligen Landeshauptmann bermittelt. Der Saubermacher ist mit seinem neuen, formfreien Begleitschein somit fit für die Zukunft!

Bei Fragen zur ANVO und zum neuen Begleitschein wenden Sie sich an die Rechtsabteilung oder an Ihren Entsorgungsberater!
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